Autofahrer muss bei nicht erkennbarem Fremdschaden nicht an der Unfallstelle warten

Bei einem Unfall trifft den Autofahrer keine Wartepflicht an der Unfallstelle, wenn sich kein Fremdschaden feststellen lässt. Selbst eine entsprechende Klausel der Kfz-Versicherung, die eine Wartepflicht explizit vorsieht, greift dann nicht. Die Versicherung hat den Schaden bei nicht erkennbarem Fremdschaden zu ersetzen, so das Landgericht Schweinfurt (Urteil vom 13.04.2017 - 22 O 748/15).

In dem zugrunde liegenden Fall rutschte ein Autofahrer von einer glatten Straße eine Böschung herab und prallte gegen einen Baum. Ohne Unfallaufnahme verließ der Fahrer den Unfallort. Eine spätere Besichtigung des Baumes durch die Straßenmeisterei ergab, dass der Aufprall zu keinen Schäden am Baum geführt hat.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers weigerte sich dennoch, den Schaden zu zahlen und berief sich auf eine Vertragsklausel, wonach der Unfallort nicht verlassen werden dürfe, ehe die Personalien aufgenommen wurden und festgestellt wurde, ob der Fahrer alkoholisiert war.

Der Autofahrer wehrte sich erfolgreich gegen die Ansicht der Versicherung mittels Klage. Das Landgericht Schweinfurt befand die Klauseln mit der Pflicht zur Schadensaufnahme für unwirksam, wenn, wie hier, ein erkennbarer Fremdschaden nicht vorliegt. Ohne erkennbaren Fremdschaden müsse an der Unfallstelle nicht gewartet werden und eine Unfallflucht sei dann nicht gegeben.

Ferner führt das Landgericht aus, dass die Versicherung die Erkennbarkeit des Schadens beweisen müsse und ein Fremdschaden auch dann entfallen könne, wenn der Schaden so gering ist, dass mit Ansprüchen Dritter nicht gerechnet werden müsse.

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