Was ist ein Berliner Testament?

04.04.2018

Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können sich mittels eines Berliner Testaments gegenseitig als Erben einsetzen. Hierbei kommt die sogenannte Einheitslösung oder Trennungslösung in Betracht. Im Folgenden werden die verschiedenen Arten des Berliner Testaments und deren Bedeutung sowie die Möglichkeit eines Widerrufs erläutert.

Wird die Einheitslösung gewählt, wird neben der gegenseitigen Einsetzung als Erben zusätzlich bestimmt, dass nach dem Tod des letzten Partners ein Dritter den verbliebenen Nachlass erbt, § 2269 BGB. Dritter ist dabei zum Beispiel das gemeinsame Kind.

Durch das Berliner Testament soll sichergestellt werden, dass der überlebende Partner den Nachlass des Verstorbenen vollumfänglich erhält. Das Berliner Testament als solches kann jedoch Pflichtteilsansprüche des Kindes nicht ausschließen. Vielmehr muss das Kind den Verzicht auf den Pflichtteil erklären. In der Regel erklärt sich das Kind mit dem Verzicht einverstanden, denn es erbt ohnehin nach dem Tod des überlebenden Partners. Erfolgt allerdings keine Verzichtserklärung, erhält das Kind nach dem Tod des ersten Partners jedenfalls den Pflichtteil. Soll in einem solchen Fall verhindert werden, dass das Kind nach dem Tod des überlebenden Partners Erbe wird, empfiehlt sich im Berliner Testament eine Pflichtteilsstrafklausel einzufügen. Dadurch wird das Erbe des Kindes nach Tod des überlebenden Partners auf den Pflichtteil beschränkt.

Eine Alternative zur Einheitslösung stellt die Trennungslösung dar. Bei der Trennungslösung setzen sich die Partner im Berliner Testament selbst zu Vorerben ein und den Dritten zum Nacherben. Dies hat zur Folge, dass der überlebende Partner zum Schutz der Rechte des Nacherben nur eingeschränkt über den Nachlassteil des verstorbenen Partners verfügen kann.

Ist zweifelhaft, welche Regelung im Einzelfall gilt, gelangt die Einheitslösung zur Anwendung (§ 2269 Abs. 1 BGB).

Das Berliner Testament kann nicht mehr widerrufen werden, sobald einer der Partner gestorben ist (§ 2271 Abs. 2 BGB). Um im Falle einer Wiederheirat des überlebenden Partners diesem dennoch eine weitgehende Verfügungsfreiheit über seinen Nachlass zu ermöglichen, kann eine Wiederverheiratungsklausel in das Berliner Testament aufgenommen werden. Dadurch wird der überlebende Partner verpflichtet, bei Wiederheirat den Nachlass des zuerst verstorbenen Partners an das Kind herauszugeben.

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