p2p-Filesharing: EuGH stärkt Rechte des Urhebers erneut

Bereits im April 2017 hat der EuGH die Rechte des Urhebers gestärkt, indem er das unerlaubte Streaming über ein Endgerät als unerlaubte Vervielfältigungshandlung qualifizierte und damit einen Eingriff in die Rechte des Urhebers bejahte (wir berichteten). Nun setzt der Europäische Gerichtshof nach und bezieht in dem Verfahren gegen „The Pirate Bay“ Stellung zum sogenannten „peer-2-peer-file-sharing“, exemplarisch am Programm BitTorrent.

BitTorrent ist ein Protokoll, mit dem Nutzer („peers“ genannt) Dateien tauschen können. Das Wesen von BitTorrent besteht darin, dass die zu tauschenden Dateien in kleine Segmente aufgeteilt werden, so dass kein zentraler Server für die Speicherung dieser Dateien benötigt wird, sondern direkt von einem Endgerät zum anderen übertragen werden. Um Dateien tauschen zu können, müssen die Nutzer erst eine bestimmte Software, „BitTorrent-Client“ genannt, herunterladen, die jedoch in der Regel nicht von Online-Filesharing-Plattformen angeboten wird. Die Nutzer („seeders“ genannt), die eine Datei, die sich auf ihrem Computer befindet, anderen Nutzern („leechers“ genannt) zur Verfügung stellen wollen, müssen mit Hilfe ihres BitTorrent-Client eine Torrent-Datei erstellen. Die Torrent-Dateien verweisen auf einen zentralen Server („tracker“ genannt), der die Nutzer identifiziert, die dafür zur Verfügung stehen, die dahinterstehende Mediendatei zu tauschen. Diese Torrent-Dateien werden auf Online-Filesharing-Plattformen, z. B. „The Pirate Bay“, hochgeladen, die sie dann indiziert, damit sie von den Nutzern der Online-Filesharing-Plattform gefunden werden können.

Die große Mehrheit der Torrent-Dateien verweist auf Werke, die urheberrechtlich geschützt sind. Zwar werden die geschützten Werke nicht unmittelbar von den Betreibern der Internetplattform bereitgestellt, sondern von den seeders. Aber ohne die Plattform könnten die Nutzer die Werke nicht so leicht finden und herunterladen. Plattformen wie „The Pirate Bay“ kommt daher eine zentrale Rolle zu. Dies ist den Betreibern auch bewusst, sodass es sich um eine nicht erlaubte Wiedergabe handelt. Da sich das Angebot solcher Plattformen an eine unbestimmte Anzahl Personen richtet, ist die Wiedergabe auch öffentlich.

Große Filesharing-Plattformen werden zudem mit dem Ziel bereitgestellt und betrieben, aus den beträchtlichen Werbeeinnahmen Gewinn zu erzielen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Bereitstellung und das Betreiben einer Online-Filesharing-Plattform wie etwa „The Pirate Bay“ eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt und ohne Zustimmung den Urheber in seinen Rechten verletzt.

Der Europäische Gerichtshof setzt damit seine strenge Linie gegen Dateienaustausch im Internet fort.

Zurück