Aktuelle Rechtsprechung Verkehrsrecht

Haftung des Linksabbiegers bei Verstoß gegen die Wartepflicht (BGH-Urteil vom 07.02.2012, Az. VI ZR 133/11)

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuelleren Urteil entschieden, dass wenn ein Verkehrsunfall dadurch verursacht wurde, dass der Linksabbieger den Gegenverkehr nicht durchlässt und somit die ihm obliegende Wartepflicht nicht beachtet hat, dieser Linksabbieger dann regelmäßig in vollem Umfang oder zumindest zum größten Teil haftet.

Denn nach der Straßenverkehrsordnung muss ein Linksabbieger entgegenkommende Fahrzeuge zuerst durchfahren lassen. Dies gilt selbst dann, wenn das entgegenkommende Fahrzeug bei Gelb oder sogar bei Rot über die Ampel gefahren ist. Der Linksabbieger kann nicht darauf vertrauen, dass die Ampel für das entgegenkommende Fahrzeug bereits Rot war.

Sofern das entgegenkommende Fahrzeug tatsächlich über Rot gefahren ist und damit seinerseits einen Verkehrsverstoß begangen hat, ist eine Abwägung zwischen den beiden Sorgfaltspflichtverstößen vorzunehmen. Die Missachtung der Wartepflicht stellt nach der Rechtsprechung einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar, so dass in solchen Fällen regelmäßig der Linksabbieger haftet. Der Linksabbieger muss den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten, wenn dieser bei Gelb oder bei frühem Rot einfährt.

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