Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung einen pauschalen Schadensersatz von € 40,- bezahlen

Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln, Urteil vom 22.11.2016, Az.: 12 Sa 524/16

Das LAG Köln hat erstmals entschieden, dass ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Abs. 5 BGB einen Pauschal-Schadensersatz in Höhe von 40,- Euro zu zahlen hat.

Nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Abs. 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstandenen konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Diese Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Es ist umstritten, ob diese gesetzliche Neuregelung auch im Arbeitsrecht anwendbar ist, da es dort ansonsten keinen Anspruch auf Kostenersatz gibt. Das LAG Köln hat eine solche Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht verneint. Bei der 40-Euro-Pauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung - die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen - spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsauffassung auch von anderen Arbeitsgerichten geteilt wird; es lohnt sich im Hinblick auf die vorhandene gesetzliche Regelung für Arbeitnehmer in jedem Fall, diese Kosten mit geltend zu machen.

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