Die Ausgangslage: Überlegungen, die Sie in jedem Fall anstellen sollten, wenn Sie betroffen sind. Zunächst sollten Sie alle Ihre Versicherungsunterlagen, einschließlich der AVB, lesen und insbesondere auf Fristen zur Schadensanzeige achten. Sollte eine Schadensanzeige noch nicht erfolgt sein, stellen Sie eine solche Schadensanzeige unverzüglich. Vergessen Sie dabei nicht, immer einen Zugangsnachweis zu haben. Nach unseren Erfahrungen kommt gerade jetzt relativ schnell eine Antwort des Versicherers mit einer Ablehnung. Die Begründung ist im Prinzip in allen Fällen gleich. Es wird darauf verwiesen, dass das Risiko „neuartiges Coronavirus“ nicht versichert sei. Dabei wird auf die AVB verwiesen und insbesondere darauf, dass in den dort oftmals aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern das neuartige Coronavirus nicht enthalten ist. Einige Versicherer gehen hier dazu über, pauschale Abfindungsangebote zu unterbreiten. Ein solches Abfindungsangebot ist problematisch. Es ist in aller Regel nicht geeignet, Ihr Problem der Existenzgefährdung zu lösen, da es bei weitem nicht die Versicherungssumme erreicht. Spätestens dann sollten Sie Rat von einem fachkundigen Rechtsanwalt einholen. Nur dieser steht ausschließlich auf Ihrer Seite und nimmt Ihre Interessen wahr. Die Versicherung hat eigene Interessen, gerade in solchen Zeiten, in denen sie mit sehr hohen Versicherungsforderungen rechnen muss. Gerade dann lohnt es sich für die Versicherungen, wenn sie sich auf vermeintlich entgegenstehende AVB beruft und/oder Abfindungsangebote unterbreitet, um ihr eigenes Risiko erheblich zu minimieren. Selbstverständlich legen die Versicherer die AVB stets in ihrem eigenen Interesse und nicht im Interesse ihres Versicherungsnehmers aus. In nahezu allen solchen Ausfallversicherungen nehmen die AVB Bezug auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetztes (IfSG). Darin ist unter anderem geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Behörden Betriebsschließungen anordnen können. Dieses Risiko wollten Sie bei Abschluss Ihrer Versicherung absichern. Die Versicherer lehnen ihre Eintrittspflicht häufig mit der Begründung ab, dass das neuartige Coronavirus (COVID-19) zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung noch nicht im IfSG aufgelistet war. Gerade das IfSG ist bei der Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger jedoch nicht abschließend. Es werden laufend neue Krankheiten und Krankheitserreger aufgenommen, die bei Abschluss der Versicherung noch nicht als solche oder in ihren Auswirkungen bekannt waren. Dem Versicherer war bei Abschluss der Versicherung bekannt, dass zu den Aufzählungen der Krankheiten und Krankheitserreger im IfSG im Laufe der Zeit weitere hinzukommen werden. Der Versicherungsnehmer will im Zweifel alle diesbezüglichen Risiken abgesichert wissen, da ansonsten für ihn die Ausfallversicherung keinen Sinn macht. Holen Sie sich Rat – es geht um Ihre Existenz. Ausfallversicherungen in Zeiten vom neuartigen Coronavirus (COVID-19)
13.04.2020