Kündigung von Bausparverträgen durch die Aachener Bausparkasse unzulässig

25.04.2018

Bereits im letzten Jahr hat die Aachener Bausparkasse eine Vielzahl an Bausparverträgen mit hohen Guthabenzinsen gekündigt.

Aktuell hat das Amtsgericht Aachen in zwei Fällen die Kündigung des Bausparvertrages durch die Aachener Bausparkasse für unwirksam erklärt (Versäumnisurteile vom 03. April 2018 - Az. 106 C 156/17 und 27. März 2018 - Az. 105 C 164/17). Gleiches erfolgte bereits in einem ähnlichen Verfahren gegen die Aachener Bausparkasse aus dem Vorjahr durch das Landgericht Aachen (Urteil vom 18.07.2017 - Az. 10 O 158/17).

In den vorliegenden Fällen hatte die Aachener Bausparkasse den Bausparvertrag jeweils wegen angeblicher Störung der Geschäftsgrundlage gekündigt. Eine Störung der Geschäftsgrundlage berechtigt unter den bestimmten Voraussetzungen der §§ 313, 314 BGB zur Kündigung des Vertrages. Gegen das Vorgehen der Bausparkasse wehrten sich die Betroffenen erfolgreich mittels Klage. Das Amtsgericht Aachen hat in beiden Fällen das Vorliegen einer Störung der Geschäftsgrundlage und damit ein Kündigungsrecht verneint - die Bausparverträge konnten seitens der Aachener Bausparkasse somit nicht wirksam gekündigt werden.

Interessanterweise ließ die Aachener Bausparkasse in den vorliegenden Fällen wohl bewusst Versäumnisurteile über sich ergehen, um so eine ausführliche inhaltliche Überprüfung des Gerichts, ob ein Kündigungsrecht wegen Störung der Geschäftsgrundlage überhaupt vorliegt, zu vermeiden.

Erscheint eine Partei nicht zu einem Gerichtstermin, ergeht ihr gegenüber ein Versäumnisurteil. Bei einem Versäumnisurteil befasst sich das Gericht in seiner Entscheidung lediglich mit dem vorgetragenen Sachverhalt des Klägers, ohne dabei den Vortrag des Beklagten zu berücksichtigen.

Eine ausführliche gerichtliche Entscheidung über die Einzelheiten der Kündigung wollte die Aachener Bausparkasse wohl vermeiden, um so nicht noch weitere Bausparer, deren Bausparvertrag gekündigt wurde, zum Vorgehen gegen die Kündigung zu ermutigen.

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