Patientenverfügung: BGH ändert seine bisherige Rechtsprechung

Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen (BGH, Beschluss vom 06.07.2016, Az. XII ZB 61/16)

Die pauschale Formulierung, auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichten zu wollen, ist unwirksam.

Die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung müssen sich auf konkrete Behandlungsmaßnahmen beziehen und dürfen sich nicht auf allgemein formulierte Erklärungen beschränken.

Im Einzelnen:

1. Anforderungen an die Vorsorgevollmacht

Der Vollmachttext muss hinreichend klar umschreiben, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, diese zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Aus der Vollmacht muss deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.

Nicht ausreichend ist die Ermächtigung zur Mitsprache in den der Patientenverfügung genannten Fallgestaltungen, sofern keine Bestimmung zur Verhaltensweise enthalten ist.

2. Anforderungen an die schriftliche Patientenverfügung i. S. d. § 1901a Abs. 1 BGB

Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.

Nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.

Es genügt, wenn der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.

Die Äußerung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.

Eine Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes verlieren viele schriftliche Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten ihre Wirkung. Im Ernstfall stehen die Betroffenen ohne wirksame Verfügung da, so dass Ärzte und Betreuer unter Umständen keine Möglichkeit mehr haben, den Willen des Patienten durchzusetzen.

Sie haben bereits eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht oder möchten eine solche erstellen lassen? Sprechen Sie uns an – wir sind Ihnen gerne bei der Überprüfung der Wirksamkeitsanforderungen sowie der Erstellung behilflich.

Zurück