Reservierungsgebühr eines Immobilienmaklers stellt unangemessene Benachteiligung der Kaufinteressenten dar

Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 08.11.2016, Az.: 15 O 152/16

Verlangt ein Immobilienmakler durch eine AGB-Klausel für die Reservierung einer Immobilie eine Gebühr, so werden dadurch die Kaufinteressenten unangemessen benachteiligt im Sinne von § 307 BGB, wenn sich aus der entgeltlichen Reservierungs­vereinbarung für den Kaufinteressenten keine nennenswerten Vorteile ergeben.

In dem zugrunde liegenden Fall schloss eine Immobilienmaklerin aus Berlin mit Verbrauchern, die sich für eine Immobilie interessieren, eine kostenpflichtige Reservierungsvereinbarung. Die Verbraucherzentrale Berlin hielt diese Reservierungsgebühr für unzulässig und klagte auf Unterlassung. Das LG Berlin entschied zu Gunsten der Verbraucherzentrale.

Mit der Reservierungsvereinbarung seien keine nennenswerten Vorteile für die Kaufinteressenten verbunden gewesen. Sie habe lediglich dazu geführt, dass die Maklerin für ihre vom Verkäufer beauftragte Maklertätigkeit sich zugleich eine von dem Erfolg ihrer Bemühungen unabhängige weitere Vergütung von der reservierenden Käuferseite versprechen lasse. Die Reservierungsvereinbarung weiche damit von dem wesentlichen Grundgedanken des § 625 BGB ab, wonach Maklerprovisionsansprüche nur im Erfolgsfall der Maklertätigkeit entstehen.

Sind Sie als Käufer ebenfalls von einer solchen Reservierungsgebühr betroffen? Dann sprechen Sie uns an - unsere kompetenten Anwälte werden Sie gerne beraten.

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