Streaming: EuGH stärkt Urheberrechte

EuGH, Urteil vom 26.04.2017 – C-527/15

Das Streamen urheberrechtlich geschützter Werke galt bislang als rechtliche Grauzone. Der Nutzer eines Streamingangebots hatte - selbst beim Zurverfügungstellen des Inhalts ohne die notwendige Erlaubnis des Rechteinhabers - wenig bis gar nichts zu befürchten. Dies könnte sich durch eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nunmehr ändern.

Der Entscheidung des EuGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Niederlanden konnte man ein Gerät („filmspeler“) erwerben, welches durch verschiedene Add-ons den Zugriff auf Streamingseiten gewährte, auf denen u. a. geschützte Werke ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers abrufbar waren. Diese Funktion bewarb der Hersteller ausdrücklich. Der EuGH geht daher maßgeblich davon aus, dass der Erwerber eines solchen Geräts sich grundsätzlich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschafft. Außerdem sah der EuGH auch die wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber beeinträchtigt.

Der Verkauf eines solchen Geräts stellt daher eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der europäischen Richtlinie 2001/29/EG dar. Allerdings ist das Streaming über den „filmspeler“ zugleich eine nicht erlaubte Vervielfältigungshandlung. Somit ist eine Verletzung der Rechte des Urhebers gegeben.

Zwar bezog sich die Entscheidung auf das betroffene Abspielgerät. Allerdings lassen sich die Entscheidungsgründe bzgl. der Vervielfältigung im Einzelfall auch auf das Streaming über den Computer oder andere Geräte übertragen. Eine Entscheidung hierzu von einem deutschen Gericht gibt es bisher nicht.

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