Vereinbarte Baukostenobergrenzen begrenzen das Honorar des Architekten

BGH, Urteil vom 06.10.2016 - VII ZR 185/13

Architekt und Auftraggeber können eine Baukostenobergrenze vereinbaren. Hält der Architekt diese nicht ein, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten zustehen. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers steht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einem Honoraranspruch des Architekten gemäß § 10 HOAI 2002 entgegen, soweit er das Honorar übersteigt, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten.

Allerdings obliegt es dem Auftraggeber, eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze dazulegen und zu beweisen.

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