Vergleich sieht Recht zum vorzeitigen Ausscheiden vor: Ausübung des Rechts bedarf der Schriftform – Telefax reicht nicht

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 17.12.2015, Az.: 6 AZR 709/14

Sieht ein Vergleich vor, dass ein Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden kann, bedarf eine darauf gerichtete Erklärung des Arbeitnehmers der Schriftform gemäß § 623 BGB. Eine Übermittlung per Telefax genügt nicht. Die Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden stellt eine Kündigung dar. Dies hat das BAG entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens schlossen die Parteien im Oktober 2013 einen Vergleich. Danach sollte das Arbeitsverhältnis spätestens zum Februar 2014 enden. Der gekündigten Arbeitnehmerin stand das Recht zu, vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. In diesem Fall verpflichtete sich die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Abfindung. Zur Erklärung des vorzeitigen Ausscheidens war eine schriftliche Anzeige mit einer Ankündigungsfrist von drei Tagen erforderlich. Entsprechend dieser Regelung zeigte die Arbeitnehmerin im November 2013 durch ein Telefax ihr vorzeitiges Ausscheiden an, da sie ab Dezember 2013 eine neue Arbeitsstelle hatte.

Das BAG entschied, dass die Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden per Telefax das Arbeitsverhältnis nicht beendet habe. Es habe sich bei der Erklärung um eine Kündigung gehandelt, die gemäß § 623 BGB der Schriftform des § 126 BGB bedurft habe. Da die Schriftform durch die Übermittlung per Telefax nicht eingehalten worden sei, sei die Erklärung gemäß § 125 BGB unwirksam gewesen. Das durch den Vergleich geregelte Recht zum vorzeitigen Ausscheiden stelle eine mit § 12 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) vergleichbares Sonderkündigungsrecht dar, welches ebenfalls dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB unterliege.

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